§ 1 Allgemeines
1. Die Organe des Schachkreises Inn-Chiemgau haben die durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Ergänzend wird die Durchführung des Geschäftsbereiches durch die Geschäftsordnung geregelt.
2. Die Kreisversammlung ist das oberste Organ des Schachkreises Inn-Chiemgau. Ihre Aufgaben sind in der Satzung festgelegt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung, der
Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Kreisversammlung.
§ 2 Bestimmungen über die Durchführung der Kreisversammlung
1. Die Kreisversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß der Kreisversammlung aufgehoben werden. Der Leiter der Versammlung hat bei gegebenen Anlaß das Recht auf Ordnungsrufe.
2. Der 1.Vorsitzende eröffnet und leitet die Versammlung, oder bestimmt einen Versammlungsleiter. Nach Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung ist die Anwesenheit und die Stimmberechtigung festzustellen. Danach wird die Tagesordnung bekanntgegeben. Über Anträge auf Abänderung der Tagesordnung wird sofort abgestimmt.
3. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist zunächst dem als Berichterstatter vorgesehenen Vorstandsmitglied oder Delegierten das Wort zu erteilen. Anschließend erfolgt die Aussprache.
4. Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Wortmeldung geschieht durch Handaufheben. Es wird eine Rednerliste geführt. In diese werden alle Wortmeldungen nach ihrer zeitlichen Reihenfolge eingetragen, die zu Wort gekommenen Redner werden gestrichen. Der Berichterstatter und der Versammlungsleiter können jederzeit das Wort ergreifen. Die Versammlung kann eine Beschränkung der Redezeit beschließen. Bei Meldungen zur Geschäftsordnung ist dem Betreffenden auch während der Diskussion das Wort zu erteilen.
5. Dringlichkeitsanträge können außerhalb der Tagesordnung aufgenommen, beraten und zur
Abstimmung gestellt werden, wenn die Versammlung nach Aussprache die Dringlichkeit mit
Zweidrittelmehrheit bejaht. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
6. Anträge zur Geschäftsordnung auf Beendigung der Aussprache kommen außerhalb der Reihenfolge zur sofortigen Abstimmung. Vor der Abstimmung über das Ende der Aussprache sind vom Protokollführer die Namen der noch in der Rednerliste Eingetragenen zu verlesen. Die Versammlung kann diesen oder einigen von ihnen noch das Wort erteilen.
7. Der Wortlaut und gegebenenfalls die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge sind vor der Abstimmung bekanntzugeben. Bei mehreren Anträgen zu einer Sache wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt, in entsprechender Reihenfolge wird dann über die ferneren Anträge abgestimmt. Während der Abstimmung sind lediglich Wortmeldungen zur Abstimmung zulässig, wenn jemand über deren Durchführung Zweifel hat.
8. Schriftlich ist abzustimmen, wenn die Mehrheit dies verlangt oder die Satzung dies vorschreibt.
9. Im Versammlungsprotokoll müssen die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut enthalten sein. Das Protokoll soll den Verein spätestens sechs Wochen nach der Kreisversammlung vorliegen.
10. Die Abstimmung über die Entlastung und über die Wahlen werden vom Versammlungsleiter durchgeführt. Dieser kann auch einen Protokollführer bestimmen. 1
11. Wählbar sind nur Mitglieder der dem Schachkreis Inn-Chiemgau angeschlossenen Vereine. Die
Kandidaten werden vor der Wahl befragt, ob sie kandidieren. In Abwesenheit kann ein
Vorgeschlagener nur gewählt werden, wenn der Versammlung seine Erklärung vorliegt, dass er
bereit ist, die Wahl anzunehmen.
§ 3 Bestimmungen über die Durchführung von Vorstandssitzungen
1. Die Einberufung zur Vorstandssitzung muß spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung den Beteiligten zugegangen sein.
2. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist der Vorstand beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, eröffnet, leitet und schließt die Vorstandssitzung.
4. Jedes Vorstandsmitglied bearbeitet sein Aufgabengebiet nach eigenem Ermessen. Er ist für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgabe dem Kreis gegenüber verantwortlich. Der Vorsitzende und der Vorstand können jederzeit von jedem Vorstandsmitglied Berichterstattung verlangen. Der Vorstand ist in dringenden Fällen berechtigt, ein Vorstandsmitglied bei grober Pflichtverletzung von seinem Amt zu suspendieren.