Satzung

§ 1 Name, Aufgabe und Gliederung

  1. Der Schachkreis Inn-Chiemgau ist ein Unterverband des Schachbezirkes Oberbayern im Bayerischen Schachbund. Er gibt sich eine eigene Satzung im Sinne der Selbstverwaltung, die sich an die Bestimmungen des übergeordneten Bezirksverbandes anlehnt. Die Mitgliedsvereine müssen dem BLSV angeschlossen sein.
  2. Der Schachkreis hat seinen Sitz jeweils am Wohnsitz des 1.Vorsitzenden.
  3. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  4. Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung und Pflege des Schachspiels innerhalb seines räumlichen Bereichs.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) Abhaltung von geordneten Schachturnieren
    b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen etc.
  6. Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  8. Der Kreisverband ist politisch und konfessionell neutral.
  9. Im Rahmen dieser Satzung erhält der Schachkreis Inn-Chiemgau eine besondere Geschäftsordnung.
  10. Zur Durchführung eines geregelten Spielbetriebes gibt sich der Schachkreis Inn-Chiemgau eine interne Spielordnung in Anlehnung an die des Bezirksverbandes. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Kreisversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Der Schachkreis Inn-Chiemgau umfaßt als Mitglieder grundsätzlich Vereine aus den Stadtund Landkreisen Erding, Ebersberg, Rosenheim, Traunstein, Berchtesgadener Land, Mühldorf und Altötting.
  2. Die von den Vereinen gemeldeten Mitglieder genießen alle Rechte und Pflichten als Einzelmitglieder des Bayerischen Schachbundes.
  3. In Grenzfällen kann ein Verein einem anderen Kreis beitreten, wenn die Vorstände der beteiligten Kreise zustimmen. Bei Ablehnung kann der Verein die Entscheidung des Bezirksverbandes beantragen.

§ 3 Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um das Schachleben im Kreis oder darüber hinaus um das deutsche Schach erworben haben.
  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Kreisversammlung ernannt.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

  1. Gegen einen Verein oder ein Mitglied eines Vereines können bei Verstößen gegen Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
  2. Als Ordnungsmaßnahmen sind zulässig:
    - Verwarnung
    - Aberkennung von Punkten
    - Versetzung in eine niedrigere Spielklasse
    - Geldbuße bis 200 Euro
    - Spielverbot auf Zeit oder Dauer
    Die Ordnungsmaßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.
  3. Ordnungsmaßnahmen können nur verhängt werden, wenn den Verein oder das Mitglied ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.
  4. Ordnungsmaßnahmen mit festem Strafrahmendürfen nur gemildert werden oder es darf von deren Ahndung abgesehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

§ 5 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
1. Vorstandschaft
2. Kreisversammlung

§ 6 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem
    - 1. Vorsitzenden
    - 2. Vorsitzenden
    - 1. Spielleiter
    - 2. Spielleiter
    - Senioren-Spielleiter
    - 1. Jugendleiter
    - 2. Jugendleiter
    - Kassier
    - DWZ-Sachbearbeiter
    - Schriftführer
    - Webmaster
  2. Der 1.Vorsitzende darf nicht gleichzeitig Kassier sein.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide Vorstandmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
  4. Die Vorstandschaft wird von der Kreisversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Wahlmodus ist in der Geschäftsordnung niedergelegt.
  5. Die Vorstandschaft regelt alle Angelegenheiten des Kreises, soweit sie durch diese Satzung nicht ausdrücklich der Kreisversammlung vorbehalten sind.
  6. Die Vorstandschaft wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
  7. Die Vorstandschaft ist bei ordnungsgemäßer Einberufung (siehe Geschäftsordnung) beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 7 Die Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung ist das oberste Organ des Kreises.
  2. Sie wird als ordentliche Kreisversammlung mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, vom 1.Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Einberufung zur ordentlichen Kreisversammlung muß mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich erfolgen.
  4. Die Tagesordnung muß enthalten:
    - Feststellung der Anwesenden; der Stimmberechtigten und des Stimmverhältnisses
    - Berichte der Vorstandschaft
    - Kassen- und Revisionsbericht
    - Entlastung des Kassiers
    - Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft (in jedem 2. Jahr)
    - Wahl der Kassenprüfer
    - Anträge
    - Berichte der Vereine über Jugendarbeit
    - Verschiedenes
  5. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor Beginn der Kreisversammlung beim 1.Vorsitzenden eingereicht sein. Sie sind von diesem spätestens 10 Tage vor Beginnder Versammlung den Vereinen schriftlich mitzuteilen.
  6. Für den Ablauf der Kreisversammlung findet die Geschäftsordnung Anwendung.

§ 8 Außerordentliche Kreisversammlung

  1. Eine außerordentliche Kreisversammlung ist einzuberufen, wenn
    a) die Vorstandschaft es aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
    b) mindestens ein Drittel der Vereine es schriftlich verlangt.
  2. Eine außerordentliche Kreisversammlung muß innerhalb von 4 Wochen nach Beantragung stattfinden. Die Benachrichtigung der Vereine hat spätestens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen.

§ 9 Zusammensetzung der Kreisversammlung

Die Kreisversammlung setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Delegierten der Vereine
zusammen.

§ 10 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Kreisvorstandschaft mit je einer Stimme und die Vertreter der Vereine mit je einer Stimme für angefangene 25 Mitglieder (einschließlich Jugendliche) nach der zu Beginn des Jahres abgegebenen Mitgliederbestandserhebung.
  2. Bei Wahlen zur Vorstandschaft und bei der Entlastung der Vorstandschaft sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.
  3. Ein nicht anwesender Verein kann sich nicht vertreten lassen.

§ 11 Beschlußfassung der Kreisversammlung

  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl derAnw esenden beschlußfähig.
  2. Die Versammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, ein Antrag auf Auflösung des Kreises einer Dreiviertelmehrheit.

§ 12 Wahlen

Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann durch Zuruf erfolgen; jedoch muß die Wahl geheim
stattfinden, wenn ein Stimmberechtigter oder ein Kandidat dies verlangen.

§ Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

  1. Scheidet der 1.Vorsitzende während der Amtszeit aus, so wird er bis zur Neuwahl durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
  2. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so wird sein Posten durch Beschluß des Vorstandes bis zur nächsten Kreisversammlung neu besetzt.
  3. Sollten drei oder mehr Vorstandsmitglieder ausscheiden, so ist binnen 4 Wochen eine außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen, falls nicht innerhalb von zwei Monaten dieorden tliche Kreisversammlung stattfindet.

§ 14 Protokollführung

  1. Über die Kreisversammlung und über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen.
  2. In diesem Protokoll sind alle Anträge und Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis festzuhalten.
  3. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch je einen Vertreter zweier Vereine.
  2. Die Kassenprüfer sind jährlich von der Kreisversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 16 Auflösung des Kreises

  1. Antrag auf Auflöung des Kreises kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Kreisversammlung mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Kreises geht das Vermögen auf den Bezirksverband Oberbayern über, der es zu den gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabeordnung 1977 zuver wenden hat.

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch den Beschluß der Kreisversammlung vom 30.04.88 am 01.05.88 in
Kraft.

Stand: 23.06.2012

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